Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der ZytoMax Schweiz GmbH ("ZytoMax") und dem Käufer. Abweichende Bedingungen, insbesondere solche des Käufers sind nur verbindlich, wenn ZytoMax diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.
Preisangaben und Spezifikationen in Preislisten, Prospekten, Internetangeboten oder dergleichen sind unverbindlich.
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien sind nur gültig, sofern sie schriftlich erfolgen oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Bei Abweichungen zwischen den schriftlich vereinbarten Vertragsbestimmungen und diesen AGB gehen die Vertragsbestimmungen vor.
Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
Sämtliche Angebote von ZytoMax sind freibleibend. Die Bestellung durch den Käufer stellt ein bindendes Angebot dar. Verträge kommen erst durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung durch ZytoMax zustande.
Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von ZytoMax maßgebend. Abweichungen zwischen der Bestellung des Käufers und der Auftragsbestätigung bzw. Rechnungsstellung seitens ZytoMax werden zum Vertragsinhalt, sofern der Käufer nicht binnen 7 Tagen seit Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung schriftlich widerspricht. Vorbehalten bleibt die Berichtigung blosser Rechnungsfehler.
Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise von ZytoMax in Euro (EUR), inklusive Verpackung, exklusive Versandkosten, Mehrwertsteuer oder allfälliger sonstiger Gebühren, Abgaben oder Steuern.
Sofern sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere Währungsparitäten, Lieferantenpreise oder staatliche / behördliche Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle etc. zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin ändern, ist ZytoMax berechtigt, Preise und Bedingungen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht, innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen seit der Mitteilung durch ZytoMax mittels schriftlicher Erklärung, unter Verzicht auf sämtliche ihm allfällig zustehenden (Schadenersatz-)Ansprüche, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Rechnungen von ZytoMax sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Skonto oder andere Abzüge, zu bezahlen.
Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug und ZytoMax ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr zu verlangen.
Befindet sich der Käufer im Verzug, kann ZytoMax Lieferungen betreffend neue Bestellungen des Käufers so lange aussetzen, bis die ausstehenden Zahlungen geleistet sind. Eine Lieferung gegen Vorauskasse bleibt im Ermessen von ZytoMax vorbehalten.
Lieferungen erfolgen nur an Zustelladressen innerhalb der Schweiz.
Es gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferfrist. ZytoMax ist bemüht, Lieferfristen einzuhalten, diese können jedoch nicht garantiert werden.
Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigen den Käufer weder zum Vertragsrücktritt noch zu Schadenersatz oder sonstiger Leistungen.
Die Lieferfrist wird in jedem Fall und ohne weiteres angemessen verlängert:
wenn ZytoMax Angaben, die sie zur Vertragserfüllung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen;
wenn der Käufer diese Angaben nachträglich ändert oder ergänzt und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
wenn Hindernisse auftreten, die ZytoMax trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob diese bei ZytoMax, beim Käufer oder bei einem Dritten entstehen.
Teillieferungen sind zulässig, sofern eine solche für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.
Nutzen und Gefahr gehen mit der Aufgabe der Lieferung zum Versand auf den Käufer über.
Der Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die jeweiligen Transportkosten werden dem Käufer durch ZytoMax in Rechnung gestellt.
Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und ZytoMax allfällige Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Erhalt schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Käufer dies, gilt die Lieferung als genehmigt.
Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Käufer keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 9 (Garantie) ausdrücklich genannten.
Sämtliche gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, einschliesslich Wandelung, Minderung und Ersatzleistung sowie allfällige Schadenersatzansprüche, werden wegbedungen.
Die Garantiefrist für Neugeräte sowie Ersatzteile beträgt 12 Monate, selbst wenn diese in ein unbewegliches Werk verbaut worden sind. Die Garantiefrist für Gebrauchtgeräte beträgt 6 Monate.
Verbrauchsmaterialien (bspw. Reagenzien), Verschleissteile sowie kostenlose Wartungen sind von der Garantie ausgenommen. Sofern Verbrauchsmaterialien oder Verschleissteile bei deren Auslieferung an körperlichen Mängeln in Bezug auf zugesicherte Eigenschaften leiden, hat der Käufer – unter Vorbehalt der Genehmigung der entsprechenden Lieferung gemäss Ziffer 7.1 hiervor – ausschliesslich Anspruch auf Ersatzlieferung.
Die Garantiefrist beginnt mit dem Eintreffen der Lieferung beim Käufer. Wird das Eintreffen der Lieferung aus Gründen verzögert, die ZytoMax nicht zu vertreten hat, endet die Garantie spätestens 18 Monate nach Vertragsabschluss.
Der Käufer hat ausschliesslich Anspruch auf Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Erteilung einer Gutschrift, nach Wahl von ZytoMax. Der Käufer hat ZytoMax im Falle der Nachbesserung sowie Ersatzleistung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile sind ZytoMax zurückzugeben.
Die Vornahme einer Nachbesserung, Ersatzleistung oder Gutschrift gilt nicht als Anerkennung einer Forderung und bewirkt deshalb weder eine Hemmung noch eine Unterbrechung der Garantiefrist. Ein Neubeginn der Garantiefrist ist ausgeschlossen.
Die Garantie erlischt vorzeitig, wenn der Käufer oder Dritte unsachgemäss Eingriffe, Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Käufer ZytoMax beim Auftreten von Mängeln nicht umgehend informiert.
ZytoMax garantiert nicht für Mängel, die infolge natürlicher Abnutzung, mangelhaften Unterhalts, unsachgemässer Verwendung, übermässiger Beanspruchung oder anderer Gründe entstanden sind, die ZytoMax nicht zu vertreten hat.
Sämtliche in diesen AGB nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. Die Haftung für Hilfspersonen ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Die Haftung von ZytoMax ist in jedem Fall auf den Ersatz des direkten Schadens in der maximalen Höhe der Zahlungen des Käufers aus dem entsprechenden Vertrag beschränkt. Jede Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle oder entgangenen Gewinn ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Wird ZytoMax von Dritten für Schäden aus Produkthaftpflicht (oder einer vergleichbaren Haftungsgrundlage nach ausländischem Recht) in Anspruch genommen, dessen Ursache dem Käufer zuzuschreiben ist, hat der Käufer ZytoMax sämtliche daraus erwachsenen Schäden (inklusive der Kosten für die Durchsetzung dieses Anspruchs) zu ersetzen.
ZytoMax bleibt Eigentümerin der gelieferten Sachen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
ZytoMax ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in der Schweiz im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister [oder in entsprechenden Registern anderer Länder] eintragen zu lassen und der Käufer verpflichtet sich, bei den erforderlichen Schritten zur Eintragung mitzuwirken und sämtliche hierfür notwendigen Erklärungen abzugeben.
Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Sachen auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand zu halten und zugunsten von ZytoMax gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern.
Eine Verpfändung der gelieferten Sachen oder deren Belastung mit anderen dinglichen Rechten ist dem Käufer nicht gestattet.
Der Käufer verpflichtet sich, ZytoMax über sämtliche Zwangsvollstreckungsmassnahmen betreffend die mit Eigentumsvorbehalt zugunsten von ZytoMax belegten Sachen sowie betreffend die abgetretenen Forderungen gemäss Ziffer 11.4 unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Der Käufer anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und diesfalls ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Gebrauch verwendet werden dürfen. Der Käufer verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Vorschriften ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
Die vorliegenden AGB unterstehen materiellem Schweizer Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980 gelangt für dieses Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung.
Für Streitigkeiten zwischen den Parteien, einschliesslich hinsichtlich des Zustandekommens, der Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses, sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz von ZytoMax zuständig.
Die Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Ziffer 13.2 hiervor hindert die Parteien nicht daran, für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein anderes hierfür zuständiges Gericht anzurufen.
Stand: 31. Januar 2023